Vorlage - VO-36-BO-21-360
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener B-Plan "Speedwaysportanlage Warlin" der Gemeinde Sponholz - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Alexander Diekow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz
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Entscheidung
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19.05.2021
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09.06.2021
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Sachverhalt
Mit Antrag vom 25.07.2020 hat der MSC Vier Tore Neubrandenburg e.V. (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Gemeinde Sponholz gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten.
Diesem Antrag hat die Gemeindevertretung am 02.09.2020 dem Grunde nach zugestimmt (Beschluss-Nr. VO-36-BO-2020-333), so dass das Bebauungsplanverfahren mit diesem Aufstellungsbeschluss formal eingeleitet werden kann.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt:
1.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sponholz beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zum vorhabenbezogenen B-Plan „Speedwaysportanlage Warlin“ der Gemeinde Sponholz. Die Aufstellung erfolgt im zweistufigen Verfahren.
Planungsziele ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Speedwaysportanlage mit Fahrbahn, Zuschauerbereich, Versorgungs- und Aufenthaltsbereichen, einer Zufahrt und Parkmöglichkeiten.
Der Geltungsbereich umfasst die im beigefügten Lageplan dargestellten Flächen.
2.
Da das B-Plangebiet im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird, ist der Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zu ändern.
3.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.
5.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich Planungskosten, Gutachterkosten, usw. sowie die Kosten der Erschließung übernimmt der Antragsteller. Zu diesem Zweck ist ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zwischen der Gemeinde und dem Verein abzuschließen. Die Regelungen zum Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB bleiben davon unberührt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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