Vorlage - VO-35-ZDFi-2020-43-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.

Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht er diese mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe anzugeben.


 

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 erfolgte durch den Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes des Amtes Neverin.

 

Eine Entlastung wird empfohlen.

 

Bereits auf der Gemeindevertretersitzung am 09.12.2020 wurde über diese Beschlussvorlage abgestimmt. Jedoch beteiligte sich der Bürgermeister an der Beratung und Abstimmung dieser Beschlussvorlage. Dies widerspricht der gesetzlichen Grundlage des § 24 Absatz 1 Kommunalverfassung M-V. Somit ist neu abzustimmen.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist der Bürgermeister von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Neverin beschließt gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Entlastung des Bürgermeisters für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2018.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

r Jahr

i.H.v.

 

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