Vorlage - VO-43-ZDFi-20-231

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Beschluss Haushaltsplan und Haushaltssatzung der Gemeinde Zirzow

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirzow beschließt in ihrer heutigen Sitzung entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf

 

 

einen Gesamtbetrag der Erträge von

481.000  EUR

 

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

497.400  EUR

 

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-16.400  EUR

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

442.800  EUR

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

448.200  EUR

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-5.400  EUR

 

 

 

 

 

 

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

27.500  EUR

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

5.000  EUR

 

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

22.500  EUR

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

44.200  EUR

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

 

(Grundsteuer A) auf

300 v. H.

b)  für die Grundstücke

 

(Grundsteuer B) auf

370 v. H.

 

 

2. Gewerbesteuer auf

380 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,28 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 8 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.

2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.

5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

 

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1.

Zum Ergebnishaushalt

 

 

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

310.533  EUR

 

 

 

2.

Zum Finanzhaushalt

 

 

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

333.886  EUR

 

 

 

3.

Zum Eigenkapital

 

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

1.081.108,86  EUR

 

 

 

 

 

 

 

Neverin, den

 

 

 

 

Ort, Datum

 

Siegel

Bürgermeister

 

 


[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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