Vorlage - VO-38-ZDFi-20-500-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für das Plangebiet wurde mit Datum vom 06.06.2020 bereits ein Antrag der FEH Bauwerk GmbH auf Einleitung eines vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahrens gestellt. Dieser wurde in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 18.11.2020 abgelehnt. Daraufhin hat sich der Antragsteller mit dem Konversionsmanager, Herrn Röder, in Verbindung gesetzt, um mehr über die Zielausrichtung der Gemeinde im Zusammenhang mit der Shelterschleife Nord auf dem Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen zu erfahren.

 

Im Ergebnis dieser Beratung wird nunmehr mit Schreiben vom 25.11.2020 ein neuer Antrag eingereicht, welcher den Anforderungen der Gemeinde (vorrangige Ansiedlung lauftaffinen Gewerbes) entspricht. Das Plangebiet ist nunmehr in Flächen für lauftaffines Gewerbe und Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen (PVA) untergliedert.

Der Antrag hier betrifft ausschließlich die Flächen für die Errichtung der PVA, da für die Flächen, auf denen sich luftaffines Gewerbe ansiedelt kein Planvefahren erforderlich ist. Hier besteht durch Luftverkehrsrecht bereits Planungsrecht.

 

Im Zusammenhang mit dieser Beschlussvorlage ist die Beschlussvorlage Nr. VO-38-BO-20-501-1 zu betrachten. Sofern die Gemeinde dem Antrag zustimmt, würde der vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 16 „Photovoltaikanlage Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen im Bereich Shelterschleife Nord" gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche für Luftverkehr mit der Zweckbestimmung Regional-Flugplatz dar. Die geplante Nutzung als Freiflächenphotovoltaikanlage lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 2 Absatz 1 BauGB – Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB – Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

1. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Trollenhagen wird wie folgt geändert:
Der Änderungsbereich mit einer Größe von rund 28,8 ha betrifft das Areal der Shelterschleife Nord am Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen.
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 „Photovoltaikanlage Flughafen Neubrandenburg-Trollenhagen im Bereich Shelterschleife Nord". Die bisherige Darstellung als Fläche für Luftverkehr mit der Zweckbestimmung Regional-Flugplatz soll in sonstiges Sondergebiet „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ geändert werden.
Die Lage des Planungsraumes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt.

2. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB soll durchgeführt werden.

4.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

 

Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Die Gemeinde wird keine finanziellen Mittel bereitstellen. Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag ist zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x 

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

Finanzwirsam

 

 

 

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Anlagen

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