Vorlage - VO-37-BO-20-252

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, um während der Planaufstellung, d. h. vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, Veränderungen im Plangebiet vorzubeugen, die den beabsichtigten künftig Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde in gleicher Sitzung der Gemeindevertretung gefasst (Beschluss-Nr. VO-37-BO-20-251).

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 3 für das Gebiet „Bahndamm in Staven“ der Gemeinde Staven soll eine Veränderungssperre beschlossen werden.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst einen Teilbereich des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3, insbesondere die Fläche, für die ein Antrag auf Errichtung einer Legehennenanlage vorliegt, und Flächen der bereits bestehenden Tierhaltungsanlage.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 für das Gebiet „Bahndamm in Staven“ der Gemeinde Staven.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auskwirkungen?

x

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirsam

 

 

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Anlagen

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