Vorlage - VO-41-ZDFi-2017-136
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Entnahme aus der Kapitalrücklage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin
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Entscheidung
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26.04.2017
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Sachverhalt
Gem. § 37 Absatz 3 GemHVO-Doppik sind die nach § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz M-V für investive Zwecke zu verwendenden Teile der Schlüsselzuweisungen jährlich in die sog. Zweckgebundene Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen einzustellen.
Auf Grundlage des § 18 Absatz 2 Sätze 1 - 3 GemHVO-Doppik besteht das Wahlrecht, durch Beschluss der Gemeindevertretung und ohne Genehmigungserfordernis der unteren Rechts-aufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehl-betrag durch Entnahme aus der Rücklage auszugleichen, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen (nach Sonderpostenauflösungen) entstanden ist.
Aufgrund der nicht korrekten Formulierung aus dem Beschluss: VO-41-ZDFi-2017-130 wird dieser aufgehoben und der Sachverhalt mit dem o.g. Beschluss wiederholt.
