Vorlage - VO-41-ZDFi-2017-136

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 37 Absatz 3 GemHVO-Doppik sind die nach § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz M-V für investive Zwecke zu verwendenden Teile der Schlüsselzuweisungen jährlich in die sog. Zweckgebundene Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen einzustellen.

Auf Grundlage des § 18 Absatz 2 Sätze 1 - 3 GemHVO-Doppik besteht das Wahlrecht, durch Beschluss der Gemeindevertretung und ohne Genehmigungserfordernis der unteren Rechts-aufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehl-betrag durch Entnahme aus der Rücklage auszugleichen, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen (nach Sonderpostenauflösungen) entstanden ist.

 

Aufgrund der nicht korrekten Formulierung aus dem Beschluss: VO-41-ZDFi-2017-130 wird dieser aufgehoben und der Sachverhalt mit dem o.g. Beschluss wiederholt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt die Entnahme i.H.v. 7.963,79 € aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen zum anteiligen Ausgleich des auf den 31.12.2011 in der Bilanz ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

 

 

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