Vorlage - VO-41-ZDFi-2017-130

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Verbindung mit Punkt 7.1 VV zu § 18 können Jahresfehlbeträge aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Höhe von 7.963,79 € aus der Allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gilt als erteilt.

 

Bei dem im Rahmen dieses Jahresabschlusses vollzogenen Entnahmetatbestand zur Entnahme des verbleibenden, negativen Saldos aus Jahresfehlbetrag und Ergebnisvortrag aus der Allgemeinen Kapitalrücklage handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand zur Vermeidung von Nachteilen der „Doppik-Frühstarter“ gegenüber den erst zum 01.01.2012 auf die Doppik umgestiegenen Verwaltungen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt die im o.g. Sachverhalt dargestellte Vorgehensweise zur Entnahme aus der Kapitalrücklage.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

 

 

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