Vorlage - VO-33-BO-2016-091

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die zum Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Hohenmin der Gemeinde Neddemin eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung Neddemin am 02.06.2016 geprüft. Die Träger öffentlicher Belange und sonstige Träger, sowie die Nachbargemeinden wurden über das Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen benachrichtigt.

Aufgrund eines formellen Fehlers war die Auslegung zu wiederholen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin hat am 02.06.2016 den im Ergebnis der Abwägung aufgestellten neuen Entwurf gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung bestimmt.

Der Entwurf hat vom 21.06.2016 bis zum 11.07.2016 öffentlich ausgelegen.

Die Behörden und  Nachbargemeinden, die zum Entwurf vom 07.04.2016 beteiligt wurden, wurden über die erneute Auslegung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Von den Behörden und Nachbargemeinden sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind zwei Stellungnahmen von Bürgern abgegeben worden.

Die öffentlichen und privaten Belange sind untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.

Der Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen ist  in der Anlage 1 als Abwägungstabelle aufgeführt. Die Stellungnahmen wurden geprüft, sie sollten entsprechend der jeweiligen in der Abwägungstabelle behandelt werden.

Im Ergebnis sind die Bürger unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Die Mitteilung bzw. Einsichtnahme soll spätestens nach Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erfolgen bzw. ermöglicht werden.

Anmerkung zu den Abwägungsunterlagen

Der vorgesehene Abstimmungsmodus einer Blockabstimmung stellt nach den vorliegenden Erkenntnissen eine zulässige Möglichkeit dar. Eine Beschlussfassung über jede einzelne Stellungnahme ist nicht notwendig. Weder landes- noch bundesrechtliche Regelungen schreiben dies vor.

Nach Bundesrecht ist zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Satzungsbeschluss für das Zustandekommen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kein weiterer Beschluss der Gemeinde erforderlich (BverwG, Urteil v. 25.11.1999) Es liegt im Ermessen der Gemeinde welcher Abstimmungsmodus gewählt wird.

Vor der konkreten Abstimmung kann über ggf. strittige Punkte des jeweiligen Abstimmungsvorschlags diskutiert werden.

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist <<kein Mitglied  des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin hat die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit folgendem Ergebnis, wie im Abwägungsvorschlag (Anlage 1 ) dargestellt geprüft. Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde zu Eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses.

Das Amt Neverin wird beauftragt die Bürger von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr.3 BauGB für den Ortsteil Hohenmin bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung  mit Begründung während der Sprechzeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme :      

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:      

 

Ergebnishaushalt

Produkt:

Bezeichnung:

Sachkonto:

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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