Vorlage - VO-35-BO-2016-201

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Bei der Vorortbegehung am 27.04.2016 zur Problematik „Absicherung Brandschutz“ für das Gebiet des ehemaligen Standortes NBV u.a., wurde festgestellt, dass der lt. B-Plan Nr.7  „Industriegebiet Neverin“ ausgewiesenen Löschwasserteich am Sportplatz gegenüber Lafa, so wie vorgefunden nicht zur Sicherung des Grundschutz ausgelegt ist. Die Gemeinde hat lt. § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes Mecklenburg Vorpommern jedoch die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Die Vertreter der Gemeinde, Stellv. Bürgermeister und Bauausschussvorsitzende, waren sich daraufhin einig, die vorhandene Löschwasserentnahmestelle am Sportplatz als solche dingerecht herstellen zu lassen. Entsprechende Beschlüsse sind vorzubereiten. Die Eigentumsverhältnisse sind zu klären und ggf. Bau- und Gestattungsverträge abzuschließen/bzw. Grunderwerb zu tätigen.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Löschwasserentnahmestelle am Sportplatz Neverin, gegenüber Lafa, dingerecht herstellen zu lassen. Die Gemeinde wird dazu ein geeignetes Planungsbüro mit der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung beauftragen.

 

Die Eigentumsverhältnisse sind im Vorfeld zu klären. Sofern sich der Teich in fremden Eigentum befindet, sind entsprechende Bau- und Gestattungsverträge abzuschließen, ggf. ist Grunderwerb zu tätigen.

 

Der Beschluss zur Auftragsvergabe der Baudurchführung erfolgt in einer späteren Sitzung.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

X

Ja

 

 

Nein

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I. Gesamtkosten der Maßnahme : sind derzeit noch nicht bekannt

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:  0,00

 

Ergebnishaushalt

Produkt: 12600

Bezeichnung:

Sachkonto:

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt: noch nicht vergeben

Bezeichnung: Erneuerung Löschwasserentnahmestelle am Sportplatz

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

X

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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