Vorlage - VO-41-HA-2015-081

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zum 1.Januar einer neuen Wahlperiode ist die Aufwandsentschädigung der ehren-amtlich Tätigen anzupassen. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigen Einwohnerzahl ist der 30. Juni des Wahljahres (§ 3 Abs. 5 EntschVO M-V). Nach § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung M-V gelten die vom Statistischen Amt fort-geschriebenen Einwohnerzahlen (Zensus 2011), die zum 30.06.2014 mit 496 aus-gewiesen wurden. Damit ändert sich die Entschädigungsgrundlage des Bürger-meisters lt. § 8 Absatz 1 EntschVO M-V, d.h. die Entschädigung verringert sich ab 01.01.2015 von 700 € auf 420 € montlich.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist ein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Woggersin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der vorliegenden Fassung.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

 

 

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Anlagen

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