Vorlage - VO-43-BO-2015-071

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Zirzow datiert in der letzten Änderungsfassung vom 10.04.2002. Eine Anpassung an das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Bekanntmachung vom 12.April 2005 wurde bis dato nicht vorgenommen. Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1.Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522, 916 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22.November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1.Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam.

Im nunmehr vorliegende Entwurf der Satzung wurde die Anpassung an die neuen rechtlichen Regelungen und der geltenden Rechtsprechung vorgenommen. Gleichzeitig wurde die Satzung im Bereich des beitragsfähigen Aufwandes korrigiert.

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist  kein Mitglied der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirzow beschließt in ihrer heutigen Sitzung den vorliegenden Entwurf der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Zirzow.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

 

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

I. Gesamtkosten der Maßnahme :      

 

II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen:     

 

Ergebnishaushalt

Produkt:

Bezeichnung:

Sachkonto:

 

Finanzhaushalt/Investitionsprogramm

Investitionsprojekt:

Bezeichnung:

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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