Vorlage - VO-43-FI-2014-066

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Beschluss zur Haushaltssatzung 2015 für die Gemeinde Zirzow

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirzow beschließt auf  ihrer heutigen Sitzung entsprechend § 45 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011  (GVOBl. M-V  2011  S. 777 die Haushaltssatzung für das Jahr 2015 mit folgendem Ergebnis- und Finanzhaushalt:

 

1. im Ergebnishaushalt

a)                  der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf              396.600 EUR

              der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf              394.000 EUR

              der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf              2.600 EUR

 

b)                  der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf              0 EUR

              der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf              0 EUR

              der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf              0 EUR

             

c)                  das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf              2.600 EUR

die Einstellung in Rücklagen auf              0 EUR

              die Entnahme aus Rücklagen auf              0 EUR

              das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf              2.600 EUR

 

2. im Finanzhaushalt

a)              die ordentlichen Einzahlungen auf              392.500 EUR

              die ordentlichen Auszahlungen auf              370.300 EUR

              der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf              22.200 EUR

 

b)              die außerordentlichen Einzahlungen auf              0 EUR

              die außerordentlichen Auszahlungen auf              0 EUR

              der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf              0 EUR

 

c)              die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf              173.400 EUR

              die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf              255.400 EUR

              der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf              - 82.000 EUR

 

d)              die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf              101.000 EUR

              die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf              41.200 EUR

              der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf              59.800 EUR

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf              0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf              0 EUR

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf              38.900 EUR

 

§ 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.              Grundsteuer

              a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen(Grundsteuer A) auf              250 v. H.

              b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf              320 v. H.

 

2.              Gewerbesteuer auf              280 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2013) betrug              1.287.473,26 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

(2014) beträgt              1.231.976,26 EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (2015)              1.234.576,26 EUR

 

§ 8 Wertgrenzen

 

Nach § 4 Abs. 12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO – Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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Anlagen

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