Information - VO-35-ZD-24-621
Grunddaten
- Betreff:
-
Zukünftiger Umgang mit Zuwendungen an Vereinen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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11.09.2024
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Sachverhalt
Am 14.09.2022 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschlossen, den ortsansässigen Vereinen in den Jahren 2023 - 2025 eine Zuwendung auszuzahlen. Für die in den Jahren 2023 und 2024 gezahlten Zuwendungen wurden keine entsprechenden Nachweise über die Verwendung der Zuwendungen verlangt.
Durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises MSE wurde im Rahmen der überörtlichen Prüfung festgestellt, dass rechtlich gesehen jede Zuwendung eines Nachweises/ einer Abrechnung Bedarf.
Das Rechnungsprüfungsamt hat wie folgt Stellung bezogen.
Rechtlich ist die Gemeinde berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 2 und 3 KV M-V Zuwendungen unter Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 43 Abs. 4 KV M-V an Dritte zu gewähren. Das RPA des Kreises wendet hierzu die Definition von Zuwendungen aus der Verwaltungsvorschrift zum § 23 der Landeshaushaltsordnung M-V analog an. Demnach sind Zuwendungen Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören u. a. zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen und andere nicht rückzahlbare Leistungen. Dabei ist stets zu beachten, dass bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht nur auf die Wirtschaftskraft der Kommune abzustellen ist. Vielmehr geht es um einen verantwortungsvollen Umgang mit Steuermitteln. Besonders zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Nachrangigkeit öffentlicher Leistungen. Das bedeutet, dass die Kommunen Zuwendungen nur gewähren, wenn diese:
- der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben dienen,
- vom Zuwendungsempfänger tatsächlich benötigt und
- zweckdienlich verwendet werden.
Um den Grundsatz der Subsidiarität zu gewährleisten, muss vor der Vergabe der Zuwendungen geprüft werden, ob dem durch die Zuwendung begünstigten Zweck ein öffentliches Interesse in Form einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 2 und 3 KV M-V) zugrunde liegt und der Zuwendungsempfänger einen tatsächlichen Bedarf an finanzieller Unterstützung vorweisen kann. Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es eines Antrages des Zuwendungsempfängers, in dem der Zweck der Zuwendung zu benennen und der Finanzbedarf zu belegen ist. Nach Abschluss des Zuwendungszwecks bzw. des Zuwendungszeitraumes ist die Mittelverwendung durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen und abzurechnen. Da Zahlungen öffentlicher Geldmittel geleistet werden, muss jeder Geschäftsvorfall entsprechend § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein und gemäß § 26 Abs. 8 GemHVO-Doppik belegt werden. Der Antrag, die Prüfung, der Gemeindevertreterbeschluss und die Abrechnung der Zuwendungen sind zu dokumentieren und nachzuweisen.
Um in den zukünftigen Jahren rechtskonform zu handeln, soll das Verfahren (Beantragung, Beschlussfassung, Abrechnung) im Umgang mit Zuwendungen besprochen werden.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
