Vorlage - VO-38-ZD-24-670

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 71 Abs. 1 KV M-V vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in einen diesem entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er nimmt diese Tätigkeit im Hauptamt wahr.

 

Der Bürgermeister kann Bedienstete des Amtes im Verhinderungsfall mit der Vertretung beauftragen.

 

Davon unbenommen bleiben die Vertretungsregelungen nach § 40 Abs. 1 KV M-V, wonach der Bürgermeister im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit, Ortsabwesenheit aus anderen Gründen) durch den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten wird. Ist auch der erste Stellvertreter verhindert, übernimmt der zweite stellvertretende Bürgermeister diese Aufgabe.

 

Davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die folgende Vertretungsregelung:

Die Gemeindevertretung Trollenhagen bevollmächtigt den Fachbereichsleiter Finanzen des Amtes Neverin, Herrn Matthias Müller, mit der Vertretung der Gemeinde in den Gesellschafterversammlungen der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH in der 8. Wahlperiode, soweit nicht der Bürgermeister selbst oder einer seiner Stellvertreter dort anwesend ist.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein 

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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