Vorlage - VO-32-Fi-24-574

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Entsprechend § 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V sind die Vermögensgegenstände der Gemeinden pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Gelder sind möglichst sicher und mit einem hohen Ertrag anzulegen. Dabei geht Sicherheit vor Ertrag.

 

Die Geldanlage ist in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie) zu regeln.

 

Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung vorzulegen und darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit dieser Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 des § 56 Absatz 2 KV M-V geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Geldanlage besteht.

Da das Amt entsprechend § 127 Absatz 2 KV M-V die Kassengeschäfte der Gemeinden besorgt, wird die Erstellung einer Anlagerichtline dem Amt Neverin übertragen.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt in der heutigen konstituierenden Sitzung, dass die Erstellung und Beschlussfassung der Anlagerichtlinie dem Amt Neverin übertragen wird.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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