Vorlage - VO-32-ZD-24-562

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Anlage zu dieser Beschlussvorlage (Fassung der zu beschließenden Hauptsatzung) wurde am 02.07.2024 geändert. Die Änderungen wurden farbig hervorgehoben. Sie betreffen inhaltlich nur § 8 (öffentliche Bekanntmachungen). Alle anderen Änderungen (§ 6, § 7, § 10 und Verfahrenshinweis) sind lediglich redaktioneller Natur.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu regeln, was nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentlichen Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen.

 

Für die Entschädigungen der ehrenamtlich Tätigen in den Gemeinden können höhere Aufwandsentschädigungen als in der bisherigen Hauptsatzung beschlossen werden. Die im Entwurf eingearbeiteten Beträge sind Höchstbeträge lt. der Entschädigungsverordnung M-V. Die Gemeinde kann mit Blick auf die Haushaltssituation abweichende Beträge, d. h. niedrigere Entschädigungen festsetzen. Höhere Entschädigungsbeträge dürfen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 Entschädigungsverordnung M-V mit vorheriger Zustimmung des Innenministeriums M-V festgesetzt werden.

 

In der Hauptsatzung wird auch festgelegt, welche Ausschüsse mit welcher Besetzung gebildet werden. Die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sieht den Finanzausschuss als pflichtigen Ausschuss vor, weitere beratende Ausschüsse können gebildet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Ausschuss hat/ die Ausschüsse haben.

 

Nach der Novellierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind folgende Änderungen zwingend erforderlich:

  • Streichung aller Alleinentscheidungsrechte über Personalentscheidungen für Gemeindevertretung, Bürgermeister und Hauptausschuss – dafür evtl. Formulierung der Einvernehmensregelung des § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V für den Hauptausschuss
  • Streichung der Entscheidungsbefugnisse über Auftragsvergaben an Gemeindevertretung und Hauptausschuss - dafür Regelungen (nach Wertgrenzen) für Einleitung und Art der Ausschreibung nach § 22 Abs. 4a KV M-V 

 

Die Änderungen können auch durch eine Änderung der bestehenden Hauptsatzung der Gemeinde berücksichtigt werden.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Brunn.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

  X

Ja

X

ergebniswirksam

X

finanzwirksam

 

  1.                     bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

 

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Anlagen

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