Vorlage - VO-32-LVB-24-573

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bürgermeister ist laut § 39 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit, Ortsabwesenheit aus anderen Gründen) wird die Gemeinde laut § 40 Abs. 1 KV M-V durch den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten. Ist auch der erste Stellvertreter verhindert, übernimmt der zweite stellvertretende Bürgermeister diese Aufgabe. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn beschließt auf ihrer heutigen Sitzung die folgende Vertretungsregelung:

Die Gemeindevertretung Brunn bevollmächtigt …………………………. mit der Vertretung der Gemeinde in den Versammlungen der in der Gemeinde Brunn bestehenden Jagdgenossenschaften in der 8. Wahlperiode, soweit nicht der Bürgermeister selbst oder einer seiner Stellvertreter dort anwesend ist.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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