Information - VO-32-LVB-24-568

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbands Friedland (WAZ) besteht nach § 156 Abs. 2 KV M-V aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit, Ortsabwesenheit aus anderen Gründen) durch ihre Stellvertreter vertreten (§ 156 Abs. 4 KV M-V).

 

Darüber hinaus ermöglicht § 156 Abs. 1 Satz 4 KV M-V in Verbindung mit § 4 der Verbandssatzung des WAZ, dass die Gemeinde weitere Vertreter mit einsprechender Sachkunde in die Verbandsversammlung entsenden kann. Dies können entsprechend Kommentierung sachkundige Bürger, aber auch Bedienstete des Amtes sein, die besonders dazu geeignet sind, ihr Fachwissen in die Verbandsarbeit einzubringen. Die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat schließt dies in dieser Fallkonstellation nicht aus (vgl. Schweriner Kommentierung zu § 156, Rn. 3).

 

Sollte bei der Verbandsversammlung neben dem Bürgermeister bzw. einem seiner Stellvertreter auch der weitere Vertreter anwesend sein, so wird das Stimmrecht jedoch nur einmal (durch den Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter) ausgeübt.

 

Die weiteren Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gewählt (§ 156 Abs. 3 KV M-V).

 

Durch die Verwaltung wird vorgeschlagen, den Fachbereichsleiter Bau und Ordnung, Herrn Marko Siegler, als weiteren Vertreter zu wählen, um Verhinderungsfall das Stimmrecht der Gemeinde zu wahren.

 

Bestimmung des weiteren Vertreters in der Verbandsversammlung des WAZ erfolgt

[  ] durch einvernehmliche Verständigung. Das weitere Mitglied ist ………………

[  ] da eine einvernehmliche Verständigung nicht zustande kommt, nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. (Die Verwaltung ist hier unterstützend tätig)
Die Benennung der Personen erfolgt durch die Fraktion bzw. Zählgemeinschaft bzw. durch Mehrheitswahl*. Das weitere Mitglied ist demnach: ………………

 

* nicht zutreffendes streichen

 

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