Information - VO-32-LVB-24-567

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bürgermeister ist kraft Gesetz Mitglied im Amtsausschuss. Gemeinden mit über 1.000 Einwohner bis 2.000 Einwohner entsenden ein weiteres Mitglied in den Amtsausschuss (§ 132 KV M-V).

 

Die Gemeindevertretungen bestimmen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Der Bürgermeister wird dabei auf die Zahl der Sitze angerechnet, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der er angehört. Gehört der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit dem Bürgermeister als Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind.

 

Die Gemeindevertretungen können nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses bestimmen. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.

 

Bestimmung des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss erfolgt

 

[  ] durch einvernehmliche Verständigung. Das weitere Mitglied ist ………………

[  ] da eine einvernehmliche Verständigung nicht zustande kommt, nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. (Die Verwaltung ist hier unterstützend tätig)
Die Benennung der Personen erfolgt durch die Fraktion bzw. Zählgemeinschaft bzw. durch Mehrheitswahl*. Das weitere Mitglied ist demnach: ………………

 

Bestimmung des Stellvertreters des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss erfolgt

 

[  ] durch einvernehmliche Verständigung. Das stellv. weitere Mitglied ist ………………

[  ] da eine einvernehmliche Verständigung nicht zustande kommt, nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. (Die Verwaltung ist hier unterstützend tätig)
Die Benennung der Personen erfolgt durch die Fraktion bzw. Zählgemeinschaft bzw. durch Mehrheitswahl*. Das weitere Mitglied ist demnach: ………………

 

* nicht zutreffendes streichen

 

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