Vorlage - VO-38-BO-23-624-1
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 17 "Erweiterung Gewerbegebiet Hellfeld" der Gemeinde Trollenhagen
1. Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Oktober 2023
2. Billigungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss zum Entwurf April 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen
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Entscheidung
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15.05.2024
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen hat in ihrer Sitzung am 10.01.2024 den Beschluss gefasst, das Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.01.024 im Internet auf der Homepage des Amtes Neverin bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 27.01.2024 in der Heimat- und Bürgerzeitung Neverin INFO Nr. 01/2024.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Die betroffenen Nachbargemeinden wurden von der Planung unterrichtet. Bis zum 19.02.2024 äußerten sich 21 Träger zur Flächennutzungsplanänderung; von den Nachbargemeinden kamen keine Bedenken oder Hinweise. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig vom 12.02.2024 bis zum 22.03.2024 unterrichtet durch Veröffentlichung des Vorentwurfs mit der Begründung im Internet auf der Homepage des Amtes Neverin. Zur gleichen Zeit war der Vorentwurf im Amt ausgelegt. Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) sind nunmehr untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs.7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dazu wurde ein entsprechender Abwägungsvorschlag erarbeitet. Dieser wird hiermit der Gemeindevertretung zur abschließenden Beratung und Entscheidung vorgelegt – Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Oktober 2023.
Im Ergebnis der Abwägung wurde der Entwurf erarbeitet, der hiermit der Gemeindevertretung zur Billigung vorgelegt wird. Der Plangeltungsbereich wird im Entwurf um den 20 Meter breiten Freihaltebereich an der Landesstraße erweitert. Dieser Entwurf ist nach Freigabe durch die Gemeindevertretung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Des Weiteren sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen – Billigungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss zum Entwurf April 2024.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:
Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Oktober 2023:
- Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 3) geprüft.
- Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 3) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Billigungsbeschluss zum Entwurf April 2024:
- Der Entwurf vom April 2024 (Anlage 1) mit der dazugehörigen Begründung vom April 2024 (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und beschlossen.
Offenlegungsbeschluss zum Entwurf April 2024:
- Der Entwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.
- Die Verwaltung wird zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beauftragt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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477 kB
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1,8 MB
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