Vorlage - VO-35-BO-23-594-1
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neverin im Parallelverfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 8 „Ehemalige Gutsanlage“ und Nr. 11 „Altersgerechtes Wohnen“
1. Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Stand Dezember 2023
2. Billigungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss zum Entwurf Stand April 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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08.05.2024
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Sachverhalt
Am 10.01.2024 wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neverin gefasst. Denn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Daher ist der FNP der Gemeinde Neverin entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 8 „Ehemalige Gutsanlage“ und Nr. 11 „Altersgerechtes Wohnen“ zu ändern. Gegenstand der 1. Änderung wird nun zusätzlich zum dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 8 „Ehemalige Gutsanlage“ auch die Übernahme der Festsetzungen des ebenfalls in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 11 „Altersgerechtes Wohnen“.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 11.01.2024 von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung im Rahmen des Vorentwurfes Dezember 2023 aufgefordert. Die betroffenen Nachbargemeinden wurden von der Planung ebenfalls unterrichtet. Bis zum 09.04.2024 äußerten sich 18 Träger zum Vorentwurf. Von den Nachbargemeinden kamen keine Bedenken oder Hinweise. Der Vorentwurf sowie die Begründung Stand Dezember 2023 konnten des Weiteren von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 12.02.2024 bis 22.03.2024 im Amt Neverin und auf der Homepage des Amtes eingesehen werden. Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Vorentwurfes Dezember 2023 sind nunmehr untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs.7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dazu wurde ein entsprechender Abwägungsvorschlag erarbeitet. Dieser wird hiermit der Gemeindevertretung zur abschließenden Beratung und Entscheidung vorgelegt – Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Dezember 2023.
Im Ergebnis des Abwägungsvorschlages wurde der Entwurf erarbeitet, welcher hiermit der Gemeindevertretung zur Billigung vorgelegt wird. Dieser Entwurf ist nach Freigabe durch die Gemeindevertretung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Des Weiteren sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen – Billigungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss zum Entwurf April 2024
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt:
Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf Dezember 2023:
- Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 3) geprüft.
- Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 3) macht sich die Gemeinde Neverin zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Billigungsbeschluss zum Entwurf April 2024:
- Der Entwurf vom April 2024 der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neverin (Anlage 1) mit der dazugehörigen Begründung, inklusive Umweltbericht, vom April 2024 (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und beschlossen.
Offenlegungsbeschluss zum Entwurf April 2024:
- Der Entwurf und die Begründung inklusive Umweltbericht Stand April 2024 sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten.
- Die Verwaltung wird beauftragt die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorzunehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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