Vorlage - VO-38-ZD-24-633
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen für die Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen
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Entscheidung
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27.03.2024
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Sachverhalt
Am 09.06.2024 finden die Europa- und Kommunalwahlen Mecklenburg-Vorpommern statt.
Gemäß § 11 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird in einer Gemeinde für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Gemäß § 12 LKWG M-V üben die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Der Beschlussvorschlag zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und einem Verpflegungsgeld soll die Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion im Wahlvorstand fördern.
Die Wahlvorstände bestehen entsprechend § 11 LKWG M-V aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, deren Stellvertreter/in und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, von denen einer als Schriftführer bzw. eine als Schriftführerin sowie einer Vertretung zu bestellen ist.
Die Notwendigkeit der Besetzung ergibt sich aus dem Umfang der Aufgaben während der Wahlhandlungen, hierzu zählt u.a. die Einlasskontrolle, die Prüfung des Wählerverzeichnisses, die Zählvermerke zur Ermittlung der Wahlbeteiligung, die Ausgabe der Stimmzettel, die Beaufsichtigung der jeweiligen Wahlurnen.
Weiterhin müssen die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. deren Stellvertreter/innen jederzeit zur Klärung von Einzelfragen als Ansprechpartner den Wählerinnen und Wählern des Wahlbezirkes zur Verfügung stehen. Insbesondere sind Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen bzw. ältere Wählerinnen und Wähler bei der Vorbereitung der Wahlhandlung zu unterstützen.
Während der vorgegebenen Wahlzeit von 10 Stunden ist die Gewährung angemessener Pausenzeiten für alle Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Nur dadurch wird die Ermittlung der Wahlergebnisse nach Ablauf der Wahlzeit durch den personell gut aufgestellten Wahlvorstand gesichert. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Einsatz der Mitglieder des Wahlvorstandes während der Wahlhandlung, über die Pausenzeiten und die Aufgabenverteilung während der Ermittlung der Wahlergebnisse.
Demnach ist das Wahllokal während der Wahlhandlung bzw. zur Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Europa- und Kommunalwahlen jeweils mit neun Wahlhelfern zu besetzen.
Der Einsatz von weniger Mitgliedern im Wahlvorstand würde letztlich die Absicherung der Wahlhandlungen gefährden.
Die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wahlhelfern gestaltet sich stetig schwieriger. Aufgrund der Vielfältigkeit, des aufwendigen Verfahrens sowie der Zeitdauer zur Ermittlung der Wahlergebnisse muss davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern nicht zur Verfügung stehen wird. Auch durch Hinzuziehung der Beschäftigten des Amtes kann die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern nicht abgesichert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und ihre Vertrauenspersonen nicht in den Wahlvorständen tätig sein dürfen.
Es wird daher angeregt, den Regelsatz der Aufwandsentschädigung (35,00 € für Wahlvorsteher/Wahlvorsteherin und 25,00 € für die übrigen Mitglieder) entsprechend dem Beschlussvorschlag aufzustocken.
In der Gemeinde Trollenhagen ist ein Urnenwahllokal zu besetzen.
Mitwirkungsverbot:
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 nachfolgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.
Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 35,00 Euro für die Vorsitzenden und 25,00 € für die weiteren Mitglieder handelt es sich um einen Mindestbetrag.
Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen erstattet der Bund anteilsmäßig den Ländern und zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG M-V i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundeswahlgesetz gilt dieses auch, wenn die Europawahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.
Aufwandsentschädigung
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Bundestags- und Landtagswahl |
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Funktion |
Vorschlag inkl. Mindestbetrag |
Entscheidung der Gemeindevertretung inkl. Mindestbetrag |
Wahlvorsteher/in |
80 Euro |
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stellv. Wahlvorsteher/in und Schriftführer/in |
70 Euro |
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stellv. Schriftführer/in und Beisitzer/innen |
60 Euro |
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Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung, dass der Wahlvorstand für die Wahl am 09.06.2024
[ ] ein Verpflegungsgeld i. H. v. ________ erhält.
[ ] kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.
(zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)
Finanz. Auswirkung
Insgesamt stehen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung und der Zahlung eines Verpflegungsgeldes 800 € zur Verfügung.
Haushaltsrechtliche Auskwirkungen? |
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Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden) |
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X |
Ja |
X |
ergebniswirksam |
X |
finanzwirsam |
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Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
800 € |
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Gesamtkosten: |
600,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
12102.5013000 |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Bemerkungen:
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Folgekosten (zu a.) und b.)) |
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Nein |
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Ja |
für Jahr |
i.H.v. |
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