Vorlage - VO-37-BO-23-310-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 15.08.2023 wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Staven der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Staven gefasst und bestimmt, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf durchgeführt wird.

 

Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 4 "Reitanlage in Rossow". Die bisherige Darstellung als gewerbliche Baufläche und als Fläche für die Landwirtschaft soll in ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Reiten geändert werden. Gegenstand der 2. Änderung ist somit die Übernahme der Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Reitanlage in Rossow“. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und die Bekanntmachung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten in der Heimat- und Bürgerzeitung Neverin INFO Nr. 09/23 und am 16.08.2023 im Internet.

 

Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 12.09.2023 und 13.09.2023 von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Bis zum 13.11.2023 äußerten sich 21 Träger, von den Nachbargemeinden kamen keine Bedenken oder Hinweise.

 

Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig vom 04.10.2023 bis zum 10.11.2023 unterrichtet durch Veröffentlichung des Vorentwurfs mit der Begründung im Internet auf der Homepage des Amtes Neverin.

 

Da sich der Zuschnitt des Grundstücks im Süden des Vorhaben- und Erschließungsplans leicht verändert hat, wird auch der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung angepasst. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Bedenken sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und in die weitere Abwägung einbezogen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) sind nunmehr untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs.7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Dazu wurde ein entsprechender Abwägungsvorschlag erarbeitet. Dieser wird hiermit der Gemeindevertretung zur abschließenden Beratung und Entscheidung vorgelegt – Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf.

 

Im Ergebnis der Abwägung wurde ein Entwurf durch das Planungsbüro erarbeitet, der hiermit der Gemeindevertretung zur Billigung vorgelegt wird. Dieser Entwurf ist nach Freigabe durch die Gemeindevertretung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Des Weiteren sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen – Billigungsbeschluss und Offenlegungsbeschluss zum Entwurf.

 

Mitwirkungsverbot

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt:

 

Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf:

  1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechend den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 3) geprüft.

 

  1. Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis (Anlage 3) macht sich die Gemeinde zu eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Billigungsbeschluss zum geänderten Entwurf:

  1. Der Entwurf vom November 2023 der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (Anlage 1) mit der dazugehörigen Begründung vom November 2023 (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und beschlossen.

 

 

Offenlegungsbeschluss zum Entwurf:

  1. Der Entwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten.

 

  1.  Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, die Firma SMR Spedition Michael Rathmann e.K. Dorfstraße 20 a in 17039 Rossow, zu tragen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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