Vorlage - VO-35-BO-23-590

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für die Feuerwehr Neverin wurde im Jahre 2022 ein neues hydraulisches Rettungsgerät angeschafft.

Das hydraulische Rettungsgerät aus dem Jahre 2002 entsprach nicht mehr den einsatztaktischen Anforderungen.

 

Gemäß Durchführungserlass zur Kommunalverfassung M-V, Punkt 5.2, ist die Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen zum jeweiligen Zeitwert zu veräußern. Ein Restbuchwert konnte nicht ermittelt werden, da sich das Gerät aus dem Jahr 2002 nicht mehr in der Anlagenbuchhaltung befindet. Laut Marktrecherchen liegt ein Verkaufserlös bei ca. 2.500 €.

 

Strebt die Gemeinde eine Veräußerung über die VEBEG (Verwertungsunternehmen des Bundes GmbH) an, so wird hierfür ein Preisgutachten ermittelt. Der Verkauf ist jedoch kostenpflichtig. Die Provision beträgt 9% vom Verkaufserlös.

 

Die Veröffentlichung der Ausschreibung kann neben der Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Neverin auch auf andere zulässige Plattformen z.B. ebay erfolgen. Hierzu bitte die Hinweise siehe Anlage 1 beachten.

 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt in ihrer heutigen Sitzung den Verkauf des alten hydraulischen Rettungsgerätes bestehend aus:

  1. Geräteablage mit Motorpumpe PW6-6
  2. Rettungsschere; Typ LS 301 , Fabrikat : LUAKS
  3. Rettungsspreizer, Typ LSP 40 EN, Fabrikat: LUKAS

 

Die Ausschreibung ist wie folgt durchzuführen:

[…] zum Mindestgebot von 2.500 € nur auf der Homepage des Amtes Neverin. Sollte diese

      Ausschreibung erfolglos verlaufen, so ist im Anschluss die Ausschreibung ohne Mindestgebot,

      meistbietend, durchzuführen

 

[…] zum Mindestgebot von 2.500 € bei ebay unter Beachtung der Hinweise

 

[ … ] über sonstige Plattformen z.B. die Firma VEBEG  GmbH Berlin (Verwertungsunternehmen des Bundes)

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

 

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