Vorlage - VO-38-BO-23-616

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen hat in der Sitzung am 01.12.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg“ beschlossen.

 

Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ festzusetzen.

 

Der Aufstellungsbeschluss markiert den Beginn der Bauleitplanverfahren. Die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung werden definiert, die Gebietskulisse wird festgelegt. Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde ein umfangreiches, mehrstufiges Prüfverfahren ein, in dem die Auswirkungen des Verfahrens in Hinblick auf die betroffenen Belange geprüft werden. Im Rahmen der Umweltprüfung werden im Verfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Im Verfahren besteht nach den Regelungen des Baugesetzbuches mindestens zweimalig die Gelegenheit zum Einbringen von Stellungnahmen durch die Behörden / Träger öffentlicher Belange sowie durch die Öffentlichkeit, dessen Ergebnisse jeweils in die weitere Planung einfließen. Mit diesem Beschluss werden die frühzeitigen Beteiligungen eingeleitet. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Daher ist der FNP der Gemeinde Trollenhagen entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 "Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg“ zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzuungsplanes beläuft sich mit einer Gesamtfläche von ca. 49,5 ha auf die Flurstücke 27/16 (tlw.), 110/12, 110/96 (tlw.) und 112/3 der Flur 3 in der Gemarkung Trollenhagen. Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner Struktur und Einbindung dem Außenbereich zugeordnet.

 

Der Vorentwurf dieses Bauleitplanverfahrens zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nunmehr vor und muss durch die Gemeindevertretung beraten und gebilligt werden, damit auch hier die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden kann. Denn gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.

 

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vorhabenträger.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

Aufstellungsbeschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt die Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Trollenhagen im Parallelverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 „Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg“ (siehe Anlagen 1 + 2). Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt des Amtes Neverin ortsüblich bekannt zu machen.

Billigungsbeschluss:

  1. Der Vorentwurf (Anlage 1) über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trollenhagen und die Begründung (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung (Oktober 2023) gebilligt und beschlossen.

 

Offenlegungsbeschluss:

  1. Der Vorentwurf über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trollenhagen (Anlage 1) und die Begründung (Anlage 2) sind öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

  1. Gemäß § 4b BauGB wird die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dem Planungsbüro MIKAVI Planung GmbH, Mühlenstraße 28, 17349 Schönbeck übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen.

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (Die Kosten werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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