Vorlage - VO-35-BO-23-588
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Neverin (Grünflächensatzung)
Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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08.11.2023
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Sachverhalt
Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) können die Gemeinden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln.
In der Gemeinde Neverin, mit dem Ortsteil Glocksin, ist seit Anfang des Jahres 2023 das häufige, unerlaubte Parken auf öffentlichen Grünflächen festgestellt worden. Nach erfolgter Sachverhaltsermittlung des Amtes Neverin befinden sich die betroffenen Grünflächen im Eigentumsbestand der Gemeinde Neverin.
Die betreffenden Grünflächen unterliegen nicht dem Verkehrsrecht und somit nicht dem Leitbild der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Eine Ahndung des unerlaubten Parkens kann somit nicht aus der StVO subsumiert werden. Dabei ist zu beachten, dass eine definierte rechtliche Begriffsbestimmung zwischen Grünfläche und Grünstreifen differenziert wird. Die Flächen die als Grünstreifen zu bestimmen sind, werden in der StVO geregelt und definiert, denn sie sind abweichend von den Grünflächen, dem öffentlichen Verkehrsraum zu zuordnen.
Ob das Befahren und Parken auf einer Grünfläche einen ahnungsrelevanten Tatbestand erfüllt oder zulässig ist, hängt somit von den Vorgaben des Eigentümers – die Gemeinde Neverin – ab.
Da ein Gesetz (die StVO) keine Regelung enthält und bezüglich Grünflächen keinen Bestimmungscharakter ausweist, kann die Gemeinde Neverin eine eigene Satzung, hier zum Schutz und zur Regelung der Benutzung von ihren eigenen Grünflächen erlassen, welche entsprechende Ahnungstatbestände für das unbefugte Parken bzw. das rechtswidrige Benutzen der gemeindeeigenen Grünflächen beinhaltet.
Durch die Untere Rechtaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurde mit Schreiben vom 09.10.2023 mitgeteilt, dass inhaltlich keine rechtlichen Bedenken gegen die anliegende Satzung (Anlage 1) bestehen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt:
- Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) die anliegende Satzung (Anlage 1), mit Stand von Oktober 2023, zum Schutz und zur Regelung der Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Neverin zu beschließen.
- Die beschlossene Satzung ist gemäß § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtaussichtsbehörde anzuzeigen.
- Die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Neverin (Grünflächensatzung) ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Grünflächensatzung ist zu jedermann Einsicht bereit zu halten. Gemäß § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Neverin vom 13.11.2019, sind die Satzungen der Gemeinde Neverin, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch handelt, im Internet öffentlich bekannt zu machen. Die Satzung tritt dann am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Internet in kraft. Die Satzung wird somit im November 2023 wirksam.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die anliegende Satzung, nach Vorlage der o.g. Entscheidungen und Voraussetzungen, entsprechend der Formvorschriften der Kommunalverfassung auszufertigen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,5 MB
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