Vorlage - VO-42-BO-22-596-3
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 7 "Wohnen in Neu Rhäse" der Gemeinde Wulkenzin
Beschluss zum Abschluss von Städtebaulichen Verträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Marko Siegler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeindevertretung Wulkenzin
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Anhörung
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin
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Entscheidung
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24.10.2023
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Sachverhalt
Die Gemeinde kann nach § 11 BauGB dann städtebauliche Verträge schließen, wenn die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten erfolgen soll. Dazu gehört u. a. die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie erforderlichenfalls die Ausarbeitung des Umweltberichts. Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.7 „Wohnen in Neu Rhäse“ umfasst folgende Grundstücke:
- Gemarkung Neu Rhäse, Flur 6, Flurstücke 30 und 31 – Grundstückseigentümerin ist die Agrargesellschaft Chemnitz mbH
- Gemarkung Neu Rhäse, Flur 6, Flurstück 34/1 – Grundstückseigentümern ist Frau Dana Neudeck
- Gemarkung Neu Rhäse, Flur 6, Flurstück 34/2 – Grundstückseigentümer sind Frau Bärbel Sokolow und Herr Georg Sokolow
- Gemarkung Neu Rhäse, Flur 6, Flurstücke 32 und 33 – Grundstückseigentümer sind Frau Petra Wilk und Herr Uwe Wilk
Diese Grundstückseigentümer sind bezüglich der Bebauung ihrer o.g. Grundstücke auf die Gemeinde zugekommen und regten durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Wohnen in Neu Rhäse“ die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung dieser Flächen an.
Die Gemeinde Wulkenzin hat der Überplanung des aktuellen Geltungsbereiches nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der Gemeinde keine Kosten für den aktuellen Geltungsbereich entstehen. Daher sind sämtliche Kosten auf die betroffenen o.g. Parteien aufzuteilen.
Mitwirkungsverbot
Wer annehmen muss nach § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Agrargesellschaft Chemnitz mbH in der vorliegenden Fassung vom 26.09.2023 (Anlage 1).
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit Frau Dana Neudeck in der vorliegenden Fassung vom 26.09.2023 (Anlage 2).
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit Frau Bärbel Sokolow und Herrn Georg Sokolow in der vorliegenden Fassung vom 26.09.2023 (Anlage 3).
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt den Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit Frau Petra Wilk und Herrn Uwe Wilk in der vorliegenden Fassung vom 26.09.2023 (Anlage 4).
- Die Kostenübernahmevereinbarungen werden durch die Gemeindevertretung gebilligt.
- Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden beauftragt, die Vereinbarungen entsprechend auszufertigen. Die weiterführenden Planungsleistungen sollen erst beauftragt werden, wenn die Verträge von allen Parteien unterzeichnet wurden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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