Vorlage - VO-35-BO-23-575

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Ortslage Neverin befindet sich die Dorfstraße, welche sich teilweise in der Straßenbaulast der Gemeinde sowie des Landkreises Mecklenburgische - Seenplatte (MSE 72) befindet.

Der Abschnitt, welcher sich in der Straßenbaulast der Gemeinde Neverin befindet, verläuft vom Knotenpunkt MSE 72 in nord-nord-östliche Richtung bis zum Flurstück 131/23.

Der Weg hat die Verkehrsbedeutung einer Ortsstraße, er dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage. 

Die Verkehrsfläche wurde bis zum heutigen Tag keiner Straßenklasse zugeordnet (§ 3 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern) oder gewidmet (§ 7 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Um eine rechtssichere Benutzung für alle Bürger/ Nutzer zu ermöglichen, sollte die Widmung gemäß (§ 7 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern) durch die Gemeinde erfolgen.

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt die o.g. Straße wie folgt zu widmen: 

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Sponholz vom 10.05.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:

 

„Dorfstraße“

 

2. Lage

Gemeinde Neverin, Gemarkung Neverin, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

Flurstück Nr: 

Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 425 m² aus FS 11/4, 80 m² aus FS 10/6, 190 m² aus FS 131/15, 27 m² aus FS 131/22

Beginnend an der MSE 72, gemäß Lageplan,in Richtung NNO bis zum Flurstück 131/23.

 

3. Einstufung

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als Gemeindestraße - Ortsstraße „-“

 

4. Zweckbestimmung

 Der Weg dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

5.  Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

 Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung

                                         Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

 Nutzungszweck:       keine Einschränkung

 

 in sonstiger Weise:   keine Einschränkung

 

 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Träger der Straßenbaulast für die Ortsstraße ist gemäß

  § 14 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.

 Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde Neverin

     

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Finanz. Auswirkung

So bald die Gemeinde Neverin Straßenbaulastträger für die Gemeindestraße „Flughafenweg“ wird, entstehen mögliche finanzielle Verpflichtungen in Form der Straßenunterhaltung und -instandsetzung. Die Höhe der möglichen Aufwendungen ist noch nicht absehbar. In der jährlichen Haushaltsplanung werden Aufwendungen für die Unterhaltung der Straßen, Weg und Plätze eingeplant.

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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