Vorlage - VO-35-BO-23-572

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Ortslage Neverin befindet sich der Flughafenweg, welcher beginnend am Knotenpunkt Kreisstraße MSE 73 in westliche Richtung bis zum Flughafen verläuft.
Der Weg hat die Verkehrsbedeutung einer sonstigen öffentlichen Straße (hier Feld-/ Waldweg), er dient hauptsächlich der Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke.   

Die Verkehrsfläche wurde bis zum heutigen Tag keiner Straßenklasse zugeordnet (§ 3 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern) oder gewidmet (§ 7 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern). Teilstücke des Weges befinden sich in Privatbesitz.

Um eine rechtssichere Benutzung für alle Bürger/ Nutzer zu ermöglichen, sollte die Widmung gemäß (§ 7 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern) durch die Gemeinde erfolgen.
Verkehrsfläche siehe Lageplan (Anlage 1).
Der Eigentümer hat der Widmung schon zugestimmt.

 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt den o.g. Weg wie folgt zu widmen:

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin vom 10.05.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.


 

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße in der Gemeinde Neverin, vom Knotenpunkt an der Kreisstraße MSE 73 in Richtung Flughafen gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:

 

„Flughafenweg“

 

2. Lage

Gemeinde Neverin, Gemarkung Neverin, Flur 2 mit folgenden Flurstücken.

Flurstück Nr: 32/5, 35/5, 36/6, 37/8 (Flur 2)
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 38/9 (Flur 2)
Beginnend am Knotenpunkt Kreisstraße MSE 73 südlich Richtung Flughafen gemäß Lageplan.

 

 

3. Einstufung

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „öffentlicher Feldweg“

 

 

4. Zweckbestimmung

Der Weg dient der Erschließung/ Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen/ des
Flughafens und als Rad-/ Wanderweg.

 

 

5.  Nutzungseinschränkungen

Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: Anliegerverkehr
                                    Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

Nutzungszweck:       keine Einschränkung -

 

 in sonstiger Weise:   keine Einschränkung -

 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

              Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraße ist
   gemäß § 16 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.
 

              Unterhaltungspflichtig ist/ sind  die Eigentümer der Grundstücke,
              welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden

     

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Finanz. Auswirkung

So bald die Gemeinde Neverin Straßenbaulastträger für die Gemeindestraße „Flughafenweg“ wird, entstehen mögliche finanzielle Verpflichtungen in Form der Straßenunterhaltung und -instandsetzung. Die Höhe der möglichen Aufwendungen ist noch nicht absehbar. In der jährlichen Haushaltsplanung werden Aufwendungen für die Unterhaltung der Straßen, Weg und Plätze eingeplant.

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

x     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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