Vorlage - VO-35-BO-23-570

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Ortslage Neverin befindet sich der Trollenhagener Weg, welcher beginnend am Knotenpunkt Kreisstraße MSE 73 in westliche Richtung, die Ortslage Neverin tangierend bis zum Flughafen verläuft. Der Weg ist nach seiner Verkehrsbedeutung in zwei abschnitte aufzuteilen.

Der erste Abschnitt hat die Verkehrsbedeutung einer Ortsstraße, er dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete.

Der zweite Abschnitt hat die Verkehrsbedeutung einer sonstigen öffentlichen Straße (hier Feld-/ Waldweg), er dient hauptsächlich der Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke.   

Die Verkehrsfläche wurde bis zum heutigen Tag keiner Straßenklasse zugeordnet (§ 3 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern) oder gewidmet (§ 7 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern). Teilstücke des Weges befinden sich in Privatbesitz.

Um eine rechtssichere Benutzung für alle Bürger/ Nutzer zu ermöglichen, sollte die Widmung gemäß (§ 7 Straßen und Wege Gesetz Mecklenburg-Vorpommern) durch die Gemeinde erfolgen.

Aufteilung der Verkehrsfläche siehe Lageplan (Anlage 1).

 

Mitwirkungsverbot

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin beschließt die öffentliche Verkehrsfläche bekannt als „Trollenhagener Weg“ wie folgt zu widmen:

 Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin vom__________ nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: Ortsstraße in  Neverin,
in Richtung Trollenhagen gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:

„Trollenhagener Weg“

                                                                 Abschnitt 1

2. Lage

Gemeinde Neverin, Gemarkung Neverin, Flur 1 und Flur 2 mit folgenden Flurstücken.

Flurstück Nr: 100/4 (Flur 1) 76, 111/14 (Flur 2)
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: 111/13 (Flur 2)

 

Beginnend am Knotenpunkt Kreisstraße MSE 73 in westliche Richtung, die Ortslage Neverin tangierend gemäß Lageplan.

 

 

3. Einstufung

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3. StrWG M-V als Gemeindestraße, hier: „Ortsstraßen“

 

4. Zweckbestimmung

Der Weg dient dem örtlichen Verkehr, der Erschließung/ Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und als Rad-/ Wanderweg.

 

5.  Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: keine Einschränkung

                                         Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 Nutzungszweck:       keine Einschränkung -

 in sonstiger Weise:  keine Einschränkung -

 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraße ist
gemäß § 14 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.

               Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde Neverin

 

 Lageplan: siehe Anlage 2

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Neverin vom __________ nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: landwirtschaftlicher Weg von Neverin in Richtung Trollenhagen gemäß Lageplan, nachfolgend bezeichnet als:

„Trollenhagener Weg“

Abschnitt 2

2. Lage

Gemeinde Neverin, Gemarkung Neverin, Flur 2 mit folgenden Flurstücken.

Flurstück Nr: 67/7, 76 (Flur 2)
Teilfläche aus dem Flurstück Nr: _

 

 Beginnend am Ortsausgang OT Neverin, westlich in Richtung Trollenhagen gemäß Lageplan.

3. Einstufung

Die Einstufung  der o. g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 4.  StrWG M-V als sonstige öffentliche Straße, hier: „öffentlicher Feld- und Waldweg“

4. Zweckbestimmung

Der Weg dient der Erschließung/ Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen und Waldflächen sowie als Rad-/ Wanderweg.
 

5.  Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: Anliegerverkehr

                                         Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 Nutzungszweck:       keine Einschränkung -

 in sonstiger Weise:  keine Einschränkung -

 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraße ist

              Gemäß § 16 StrWG M-V die Gemeinde Neverin.

              Unterhaltungspflichtig ist/ sind:  die Eigentümer der Grundstücke,
              welche über die o.g. Verkehrsfläche bewirtschaftet werden

 

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Finanz. Auswirkung

So bald die Gemeinde Neverin Straßenbaulastträger für die Gemeindestraße „Trollenhagener Weg“ wird, entstehen mögliche finanzielle Verpflichtungen in Form der Straßenunterhaltung und -instandsetzung. Die Höhe der möglichen Aufwendungen ist noch nicht absehbar. In der jährlichen Haushaltsplanung werden Aufwendungen für die Unterhaltung der Straßen, Weg und Plätze eingeplant.

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

  x   

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen: TEST

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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