Vorlage - VO-41-BO-23-310

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Freiwillige Feuerwehr Woggersin hat derzeit keinen stellvertretenden Gemeindewehrführer. Der Kamerad Heiko Oberst erfüllt momentan nicht alle Voraussetzungen, um zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt werden zu können. Da er die Aufgaben dennoch übernimmt, soll er eine entsprechende Entschädigung erhalten.

Gemäß § 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung M-V (FwEntschVO M-V) können im Einzelfall für spezielle Tätigkeiten gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Dem stellvertretende Gemeindewehrführer steht in der Gemeinde Woggersin eine Entschädigung in Höhe von 85,00 € zu.

Da Herr Oberst die Funktion nicht „offiziell“ ausführt, wird vorgeschlagen, ihm 80 % der eigentlichen Entschädigung, also 68,00 € pro Monat, auszuzahlen.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung, die Aufwandsentschädigung für den Kameraden Heiko Oberst für seine Arbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Woggersin

  in Höhe von 68,00 € pro Monat zu zahlen.

  in Höhe von ____  € pro Monat zu zahlen.

  nicht zu zahlen.  

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein

  X   

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

4.500,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

12600.5019000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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