Vorlage - VO-42-BO-23-636

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die o.g. Straße im Erschließungsgebiet Neuendorf (3.Änderung B-Plan Nr.2) muss, um dem Charakter einer gesicherten Erschließung zu entsprechen, per Verwaltungsverfügung öffentlich-rechtlich gewidmet werden. Die Kornblumenstraße soll entsprechend der Vorgaben des B-Planes – 3.Änderung B-Plan Nr.2 – als Mischverkehrsfläche, zu einer öffentlichen Gemeindestraße in Baulastträgerschaft der Gemeinde Wulkenzin gewidmet werden.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05 Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird durch Beschluss der Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Wulkenzin vom 17.01.2023 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Gegenstand der Widmung

1. Die Widmung erstreckt sich auf die öffentliche Verkehrsfläche: im Erschließungsgebiet Neuendorf, nachfolgend bezeichnet als:

„Kornblumenstraße“

 

2. Lage

 Gemarkung Neuendorf, Flur 1 mit folgenden Flurstücken.

 

 Teilfläche aus dem Flurstück Nr.:81/423

 Beginnend an der Bestandsstraße Kornblumenstraße, Verlauf Richtung Norden bis 

 Anbindung an Haselstraße und Ende des B-Plangebietes (siehe Lageplan)

 

3. Einstufung

Die Einstufung der o.g. Verkehrsflächen erfolgt gemäß § 3 Nr. 3. StrWG M-V als Gemeindestraße - Ortsstraße

 

 

4. Zweckbestimmung

 Die Straße dient dem öffentlichen Verkehr innerhalb der Ortslage

 

 

5.  Nutzungseinschränkungen

 Nutzungsart:             Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Radverkehr

 

 Nutzerkreis:              Fahrzeugverkehr: keine Einschränkungen

                                            Fußgänger- und Radverkehr: keine Einschränkung

 

 Nutzungszweck:       Mischverkehrsfläche

 

 in sonstiger Weise:   -

 

 

6. Träger der Straßenbaulast/ Unterhaltungspflicht

 Träger der Straßenbaulast für die sonstige öffentliche Straße ist gemäß

  § 16 StrWG M-V die Gemeinde Wulkenzin.

 

 Unterhaltungspflichtig ist die Gemeinde

   

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

 

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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Anlagen

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