Vorlage - VO-38-Fi-22-576

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bundesgesetzgeber hat durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes vom 02.11.2015 die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts fundamental geändert. Dabei wurde § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung trat am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig gab es für die öffentliche Hand eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Damit ist die neue Regelung ab dem 01.01.2023 anzuwenden.

 

Diese neue Regelung besagt, das juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. So sind auch die Nutzungsentgelte u.a. für Garagenstellplätze, aber auch die kurzfristige Beherbergung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 umsatzsteuerpflichtig.

Auf Grund der v.g. neuen Regelung, müssen die Nutzungsverträge ab dem 01.01.2023 abgepasst werden. Das heißt, dass auf das jeweilige Nutzungsentgelt des Nutzungsvertrages der entsprechende Steuersatz anzuwenden ist. Der Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UstG beträgt 19 %.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer heutigen Sitzung, die Anpassung der Nutzungsverträge zum 01.01.2023. Ab dem 01.01.2023 werden die Nutzungsentgelte zuzüglich dem aktuell gültigen Steuersatz erhoben.

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Finanz. Auswirkung

Für die Gemeinde sind mit der Anpassung der Nutzungsverträge keine Mehreinnahmen verbunden. Die zusätzlich erhobene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt weitergegeben werden. Sollte die Anpassung der Nutzungsentgelte nicht erfolgen, werden von den Netto-Nutzungsentgelten die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt weitergegeben und der Gemeinde entstünde ein finanzieller Schaden.

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

X

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

  1. bei planmäßigen Ausgaben:

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Bemerkungen:

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

Folgekosten (zu a.) und b.))

 

Nein

 

Ja

für Jahr

i.H.v.

 

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