Vorlage - VO-38-BO-21-551

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Datum vom 18.11.2021 stellte Herr Dieter Beisler (Vorhabenträger) aus Buchhof den Antrag, das Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Buchhof“ wieder aufzunehmen (Anlage 1).

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen hatte über den ursprünglichen Antrag auf der Sitzung am 15.06.2021 beraten und einen Aufstellungsbeschluss gefasst, siehe damaligen Protokollauszug (Anlage2).

Auf Grund der Tatsache, dass in der Verwaltung keinerlei Unterlagen mehr verfügbar sind, wurden die Unterlagen, die dem Antragsteller noch vorliegen, zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 3). Demnach muss auch schon eine frühzeitige TöB-Beteiligung durchgeführt worden sein. Weitere Schritte scheinen nicht umgesetzt worden zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bereits ein Planungsbüro mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt wurde.

 

Das Verfahren hat bis heute geruht und wurde vom Vorhabenträger nicht weiterbetrieben.

 

Auf Grund des nun vorliegenden Antrags des Vorhabenträgers muss die Gemeindevertretung entscheiden, ob das Vorhaben mit den geplanten städtebaulichen Entwicklungen der Gemeinde in Einklang zu bringen ist und das Verfahren wieder aufgenommen werden soll.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt, dem Antrag des Vorhabenträgers (Herrn Dieter Beisler, Buchhof) auf Fortführung des Aufstellungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Buchhof“

 

[  ] zuzustimmen. Der Vorhabenträger ist aufzufordern, ein Planungsbüro mit der Erarbeitung der Planungsunterlagen zu beauftragen und der Gemeinde einen Vorentwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Billigung vorzulegen.

 

[  ] abzulehnen. Die Einstellung des Verfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (nachfoglende Tabelle kann gelöscht werden)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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