Vorlage - VO-38-BO-21-550
Grunddaten
- Betreff:
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 18 "Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg" - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Alexander Diekow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen
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Entscheidung
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01.12.2021
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Sachverhalt
Mit Datum vom 01.11.2021 stellte die FEH Bauwerk GmbH einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Fläche östlich der Landesstraße L 35, zwischen den Knotenpunkten Hellfelder Straße (Ortsausgang Neubrandenburg) und Kreisstraße MSE 71 (Straße nach Trollenhagen).
Die Fläche wird in der Landwirtschaft als sog. „Sandberg“ bezeichnet.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Herr Gruß Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:
1. Dem Antrag der FEH Bauwerk GmbH (Vorhabenträger) auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (Anlage 1) gemäß § 12 Abs. 2 BauGB stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen zu und beschließt für den in der (Anlage 2) dargestellten Geltungsbereich östlich der Landesstraße L 35, zwischen den Knotenpunkten Hellfelder Straße und Kreisstraße MSE 7 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 "Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg". Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 27/16, 110/96, 110/107, 110/111 und 112/3 der Flur 3 in der Gemarkung Trollenhagen.
2. Ziel der o.g. Bauleitplanung soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
3. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Dieser Verfahrensschritt wird nach § 4b BauGB auf ein Planungsbüro übertragen; die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Es ist ein geeignetes Planungsbüro vom Vorhabenträger zu beauftragen.
4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
5. Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Die Gemeinde wird keine finanziellen Mittel bereitstellen. Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag ist zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der nach § 12 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag ist separat zu verhandeln.
6. Die Kostenübernahmevereinbarung (Anlage 3) wird durch die Gemeindevertretung gebilligt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Rechtsanwaltskanzlei LOH, Berlin entsprechend zu mandatieren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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