Vorlage - VO-38-BO-21-550

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Datum vom 01.11.2021 stellte die FEH Bauwerk GmbH einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Fläche östlich der Landesstraße L 35, zwischen den Knotenpunkten Hellfelder Straße (Ortsausgang Neubrandenburg) und Kreisstraße MSE 71 (Straße nach Trollenhagen).

Die Fläche wird in der Landwirtschaft als sog. „Sandberg“ bezeichnet.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist Herr Gruß Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

 

1. Dem Antrag der FEH Bauwerk GmbH (Vorhabenträger) auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (Anlage 1) gemäß § 12 Abs. 2 BauGB stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen zu und beschließt für den in der (Anlage 2) dargestellten Geltungsbereich östlich der Landesstraße L 35, zwischen den Knotenpunkten Hellfelder Straße und Kreisstraße MSE 7 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 "Sondergebiet Photovoltaikanlage Sandberg". Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 27/16, 110/96, 110/107, 110/111 und 112/3 der Flur 3 in der Gemarkung Trollenhagen.

2. Ziel der o.g. Bauleitplanung soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.

3. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Dieser Verfahrensschritt wird nach § 4b BauGB auf ein Planungsbüro übertragen; die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Es ist ein geeignetes Planungsbüro vom Vorhabenträger zu beauftragen.

4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

5. Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Die Gemeinde wird keine finanziellen Mittel bereitstellen. Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag ist zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der nach § 12 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag ist separat zu verhandeln.

6. Die Kostenübernahmevereinbarung (Anlage 3) wird durch die Gemeindevertretung gebilligt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Rechtsanwaltskanzlei LOH, Berlin entsprechend zu mandatieren.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen?

x

Nein (Die Kosten werden vollständig vom Vorhabenträger übernommen.)

     

Ja

 

ergebniswirksam

 

finanzwirksam

 

 

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Anlagen

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