Vorlage - VO-42-ZD-21-536
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gemeindevetretung im Sinne des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Nils Alexander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin
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Entscheidung
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16.02.2021
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09.03.2021
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Sachverhalt
Durch das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie werden den kommunalen Vertretungen neue Möglichkeiten zur Beschlussfassung, der Ausgestaltung ihrer Sitzungen und der Einbindung der Öffentlichkeit ermöglicht. Ziele sind es, die Handlungsfähigkeit der Kommunen auch bei hoher bzw. sehr hoher Inzidenz zu sichern und Neuinfektionen zu vermeiden. Dieses Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2021.
Durch das Gesetz werden im einzelnen folgende Möglichkeiten in der Beschlussfassung und Durchführung von Sitzungen der kommunalen Vertretungen geschaffen:
1. Herstellen der Öffentlichkeit durch Videoübertragung
2. Abhalten der Sitzungen als Videokonferenz
3. Übertragung von Aufgaben auf den Hauptausschuss
4. Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Für die Nutzung der Verfahrensvarianten 1 oder 2 ist ein Beschluss der Gemeindevertreter erforderlich.
Eine Übertragung auf den Hauptauschuss ist in der Gemeinde Wulkenzin nicht möglich, da durch die Gemeindevertretung kein Hauptausschuss gebildet wurde.
Außerdem ist auf Grundlage des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie die Beschlussfassung über Angelegenheiten einfacher Art (Sachverhalt die keiner vorheriger Beartung bedürfen) im schriftlichen oder elektronischen Verfahren und somit außerhalb einer Sitzung möglich. Die Abstimmung darüber, ob ein einzelner Sachverhalt im Umlaufverfahren beschlossen wird, erfolgt für jeden Sachverhalt seperat, jedoch wird ein vorheriger Grundsatzbeschluss zu diesem Verfahren empfohlen.
Durch das Amt Neverin wird derzeit die Beschaffung von notwendiger Hard- und Softwarekomponenten (z.B. Webcam, Meetingsoftware) geprüft. Sofern nicht alle Komponenten durch das Amt Neverin beschafft werden, können auf Grund ihres Abstimmungsergebnisses, Kosten für die Gemeinde entstehen.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt, dass die Sitzung der beratenden Ausschüsse und der Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin, soweit diese öffentlich tagen,
[ ] ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Gremienmitglieger unterbleiben, sofern diese mit einer ausschließichen Tonübertragung einverstanden sind und keine Zweifel an deren Identität besteht. (Grundlage: § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie)
oder
[ ] ohne unmittelbare Anwesenehit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum durchgeführt werden und die Sitzungen stattdessen zeitgleich über allgemein zugängliche Netze übertragen werden (Videoübertragung). (Grundlage: § 2 Absatz 1 und 7 des zuvor genannten Gesetzes)
oder
[ ] Sitzungen weder via Videoübertragung noch per Videokonferenz durchzuführen.
Davon unabhängig beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin
[ ] im Einzelfall über Angelegenheiten einfacher Art im Umlaufverfahren zu entscheiden. Zu jedem Umlaufbeschluss erfolgt eine seperate Abstimmung, ob alle Mitglieder der Gemeindevertretung für diesen Sachverhalt eine Abstimmung im Umlaufverfahren befürworten. Die Abstimmung über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss zu jedem Sachverhalt einstimmig durch alle Gemeindevertretreter beschlossen werden. (Grundlage § 2 Abs. 5 des zuvor genannten Gesetzes)
[ ] keinen Grundsatzbeschluss zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu fassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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