Information - VO-37-BO-2020-231

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Areal Kleingartenanlage:

 

Am 17.10.2019 erfolgte ein Ortstermin mit dem Bürgermeister und zwei Vertretern des Amtes Neverin (Herrn Tschierschke und Herrn Diekow) bei der Kleingartenanlage in Staven. Hierbei wurde der örtliche Bestand erfasst und eine mögliche Wohnbebauung besprochen.

 

Die Verwaltung hatte den Auftrag, die Kosten für die Bauleitplanung und Erschließung grob zu schätzen. Diese Kosten liegen nun vor (siehe Anlagen 1 und 2).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass hier parallel der Flächennutzungsplan zu ändern wäre. Die Kosten dafür müssten bei einem Planungsbüro direkt angefragt werden (aktueller Flächennutzungsplan, siehe Anlage 6).

 

Bei der Überlegung der Gemeinde zum Bereich Kleingartenanlage sind die nachfolgenden Punkte zwangsläufig mit zu betrachten.

 

Verfügbares Potenzial im Areal am Schultensee:

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es in Staven im Bereich des in Kraft getretenen B-Plans Nr. 2 „Am Schultensee“ noch potenzielle Bauflächen gibt, die zum Teil noch erschlossen werden müssten. Zu beachten ist hier auch, dass das Plangebiet von einem Gewässer II. Ordnung (verrohrter Graben) durchquert wird. Dieser ist 7 m beidseitig der Leitungstrasse von einer Bebauung freizuhalten.

Eine Übersicht des B-Plan-Gebietes kann der Anlage 3 entnommen werden. Der B-Plan ist als Anlage 4 und die Begründung zum B-Plan als Anlage 5 beigefügt.

 

Aus Sicht der Verwaltung stellt sich die Ausweisung eines neuen Wohngebietes aus raumordnerischer Sicht problematisch dar. Zunächst wäre das vorhandene Potenzial zu nutzen. Sollte tatsächlich eine Neuausweisung von Bauflächen erfolgen, wird eine Aufhebung des B-Plan-Gebietes „Am Schultensee“ wahrscheinlich durch die Raumordnungsbehörde gefordert. Das Aufhebungsverfahren ist genauso durchzuführen wie ein Verfahren zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes.


Änderung Flächennutzungsplan

Am 09.09.2019 hatte die Gemeindevertretung den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden. Ziel des Verfahrens soll die Findung von geeigneten Standorten für Anlagen zur Tierhaltung (insbesondere Legehennen; jedoch nicht ausschließlich) und die Aufnahme von entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan sein.

Die Gemeindevertretung sollte sich darüber austauschen, ob das Verfahren nun weiter forciert werden soll. Es wäre dann ein Gespräch mit einem Planungsbüro zu führen, in dem die Gemeinde die Ziele mit dem Planer genauer erörtert, so dass ein entsprechendes Honorarangebot erarbeitet werden kann.

 

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Anlagen

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