Vorlage - VO-35-LVB-2020-412
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zur Erhebung eines Niederschlagswasserentgeltes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Petra Niewelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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11.03.2020
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Sachverhalt
Laut § 1 des Abwasserbeseitigungsvertrages zwischen der Gemeinde Neverin und der TAB mbH kann sämtliches im jeweiligen Gemeindegebiet anfallende Abwasser Schmutzwasser aber auch Niederschlagswasser sein.
Im Rahmen der Betriebsführung wäre die TAB somit auch für Niederschlagswasser zuständig, allerdings ist in diesem Fall die Finanzierung nicht geklärt.
Zwar erhebt die TAB gemäß Abwasserbeseitigungsvertrag im Auftrag der Gemeinde ein Schmutzwasserentgelt für die Schmutzwasserentsorgung, allerdings ist eine (Mit-) Finanzierung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in dem heutigen Schmutzwasserentgelt nicht zulässig.
Vor dem Hintergrund der absehbar steigenden Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die Kommune deshalb gehalten, getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserentgelte zu normieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Investition im Bereich der Regenentwässerung geplant ist.
Laut Abwasserbeseitigungsvertrag (§ 3 Ziffer 3) ist dafür die TAB als Entsorger zuständig, kann wiederum nur tätig werden, wenn eine Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist.
Im Zusammenhang mit einem Regenwasser-Sachverhalt einer anderen amtsangehörigen Gemeinde hat der Landkreis MSE als Rechtsaufsichtsbehörde in einer Mail vom 17.02.2020 darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 43 KV M-V) zwingend anzuwenden sind.
So ist zum Beispiel der Haushaltsplan einer Gemeinde nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
Dazu zählt auch, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge „aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen“ zu finanzieren (§ 44 KV M-V).
Für die Leistung „Beseitigung des Niederschlagswassers“ besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, Entgelte zu erheben.
Gleichermaßen gilt für Regenwasser-Investitionen, dass diese (kreditfinanziert) von der TAB durchgeführt werden, die Refinanzierung wiederum über die Niederschlagswasserentgelte möglich ist und somit zu erfolgen hat.
Ein nachvollziehbarer Grund für den Einsatz liquider Mittel der Gemeinde ist nicht erkennbar.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Neverin beschließt auf ihrer heutigen Sitzung für die künftige Bearbeitung der Regenwasserprobleme folgende Verfahrensweise:
Im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen führt die TAB die Regenwasserangelegenheiten durch.
Zur Finanzierung wird ein separates Niederschlagswasserentgelt erhoben, (zu beachten ist hier, dass auch die Gemeinde selbst für ihre eigenen Flächen wie Straßen, Wege, Plätze oder Gemeindehaus bei der Entgelterhebung herangezogen wird)..
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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737,5 kB
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