Vorlage - VO-40-ZDFi-2019-279

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 37 (3) GemHVO-Doppik M-V sind die nach § 11 (3) Finanzausgleichsgesetz M-V für investive Zwecke zu verwendenden Teile der Schlüsselzuweisungen jährlich in die sog. zweckgebundene Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen einzustellen.

Auf Grundlage des § 18 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V besteht das Wahlrecht, durch Beschluss der Gemeindevertretung und ohne Genehmigungserfordernis der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehlbetrag durch Entnahme aus der Rücklage auszugleichen, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen (nach Sonderpostenauflösungen) entstanden ist.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen in Höhe von 1.620,52 € zur Deckung des auf den 31.12.2017 in der Bilanz ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

X

Nein

 

 

 

 

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