Information - VO-35-LVB-2019-374

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Nach § 132 Absatz 2 Kommunalverfassung M-V entsenden Gemeinden über 1.000 Einwohner weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Dabei beträgt ihre Zahl in Gemeinden bis 2.000 Einwohner 1 weiteres Mitglied.

 

Nach der Kommunalwahl 2019 war entsprechend § 171 Abs. 1 KV M-V die Einwohnerzahl des Statistischen Landesamtes zum 30.06.2018 ausschlaggebend.

Da die Gemeinde Neverin zu diesem Zeitpunkt 999 Einwohner zählte, konnte keine Wahl für ein zweites Mitglied im Amtsausschuss Neverin stattfinden.

 

In der Schweriner Kommentierung zum § 132 KV M-V heißt es unter anderem: „Bei der zu ermittelnden Zahl der weiteren Mitglieder ist § 171 Abs. 1 zu beachten, so dass bei deren Wahl die Einwohnerzahl vom 30. Juni des Vorjahres maßgebend ist.

Ändert sich jenseits der Vorgabe des § 176 Abs. 4 im Laufe der Legislaturperiode die Einwohnerzahl über einen Schwellenwert hinaus, so besteht jeweils mit dem 1. Januar eines Jahres die Möglichkeit, einen zusätzlichen Vertreter zu entsenden.

 

Die Einwohnerzahl der Gemeinde Neverin betrug zum 30.06.2019: 1.021 EW

 

Die Gemeindevertretung wählt Herrn/Frau _______________________________________ mit Wirkung zum 01.01.2020 als zweites Mitglied für den Amtsausschuss des Amtes Neverin.

 

Mitwirkungsverbot:

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Loading...