Vorlage - VO-38-BO-2019-429

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aufstellungsbeschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen hat in ihrer Sitzung am 18.02.2015 die Einleitung des Planverfahrens zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Konversionsfläche 1a Nordwest“ der Gemeinde Trollenhagen nach § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen.

 

Frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf erfolgte am 21.10.2015. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 20.07.2015.

Die eingegangenen Stellungnahmen (öffentliche und private Belange) wurden untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wurde der Entwurf erarbeitet und am 16.03.2016 durch die Gemeindevertretung gebilligt und zur Offenlage bestimmt.

 

Beteiligung zum Entwurf

Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf erfolgte in der Zeit vom 25.04.2016 bis 31.05.2016. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 20.04.2016.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 26.03.2016 nach § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen (Abwägungsbeschluss).

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden jedoch Verfahrensfehler festgestellt (unzulässige Stückelung der Auslegungszeiten), die eine nochmalige Beteiligung erforderlich machten. Diese (zweite) Beteiligung erfolgte im Zeitraum vom 28.06.2017 bis 31.07.2017.

Die Genehmigungsbehörde hat danach festgestellt, dass aufgrund von fehlenden Angaben, welche umweltbezogene Informationen verfügbar sind, eine nochmalige Beteiligung nachgeholt werden muss. Diese (dritte) Beteiligung fand im Zeitraum vom 08.04.2019 bis 09.05.2019 statt. Die nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 05.04.2019.

Die eingegangenen Stellungnahmen sind nunmehr wiederum nach § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen (Abwägungsbeschluss).

 

Sofern die Gemeindevertretung dem Abwägungsvorschlag folgt, kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trollenhagen festgestellt werden (Feststellungsbeschluss).

 

Danach wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte eingereicht.

 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt:

  1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit wurden unter Beachtung des Abwägungsgebotes entsprechen den jeweiligen Empfehlungen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) geprüft.
    Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde zu Eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Das Amt Neverin wird beauftragt die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen beschließt die vorliegende Fassung (Stand: 18.07.2019) der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neverin bestehend aus Planteil und Zeichenerklärung (Anlage 2) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie die Begründung (Anlage 3) in der vorliegenden Fassung (Stand: 18.07.2019) sowie die gemäß § 6 Abs. 5 BauGB vorliegende zusammenfassende Erklärung zu billigen.
    Damit wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trollenhagen abschließend festgestellt.

    Die Flächennutzungsplanänderung ist der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 6 Abs. 1 BauGB). Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB).

    Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist ergänzend in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen (§ 6a Abs. 2 BauGB).    

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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