Vorlage - VO-35-BO-2019-361
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Anna-Lena Klatt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin
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Entscheidung
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11.09.2019
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Sachverhalt
Nach § 2 Abs. 2 Feuerwehrentschädigungsverordnung M-V erhält der Stellvertreter, der in Absatz 1 genannten Funktionsträger (u.a. Gemeindewehrführer) eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der nach § 4 für diese Funktionsträger festgesetzten Aufwandsentschädigung betragen darf.
Der Gemeindewehrführer der FFw Neverin erhält 170,00 €/Monat für seine ehrenamtliche Arbeit. Somit kann der stellv. Wehrführer maximal 85,00 €/Monat als Entschädigung ausgezahlt bekommen.
Seit dem 01.06.2015 erhält der stellv. Wehrführer 90,00 €/Monat.
Mitwirkungsverbot:
Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Neverin beschließt die monatliche Zahlung für den stellv. Wehrführer auf 85,00 € festzusetzen. Die geänderte Zahlung erfolgt ab dem 01.10.2019. Auf eine Rückzahlung wird verzichtet.
Damit wird der Beschluss vom 12.02.2014 „Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr“ (VO-35-OA-2014-084) im Bereich der Aufwandsentschädigung für den Stellvertretenden Gemeindewehrführer von 90,00 € auf 85,00 € geändert.
Finanz. Auswirkung
x | Ja |
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| Nein |
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I. Gesamtkosten der Maßnahme : 1.065,00 € (15,00 € weniger als in 2019 geplant)
II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: €
Ergebnishaushalt
Produkt:
Bezeichnung:
Sachkonto:
Finanzhaushalt/Investitionsprogramm
Investitionsprojekt:
Bezeichnung:
| Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung |
| Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen |
| außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen). |
III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:
| Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen |
| Gesamtkosten von € beziehen sich auf die Jahre |
| Folgekosten in Höhe von € |
