Vorlage - VO-41-BA-2013-033

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Abschnittsbildungsbeschluss zum Ausbau der Dorfstraße Woggersin

Sachverhalt

Nach § 8 Abs. 6 KAG M-V ist die Abschnittsbildung grundsätzlich zulässig, wenn die entsprechende satzungsrechtliche Regelung vorliegt und die Gemeindevertretung über die Abschnittsbildung im Einzelfall entschieden hat. Die Abschnittsbildung bedeutet eine sogenannte „Querspaltung“ der öffentlichen Anlage. Ein Straßenabschnitt ist eine Straßenstrecke, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine selbstständige Bedeutung des Verkehrsweg zukommt, d.h. die selbstständig in Anspruch genommen werden kann.

Vorliegend ist eine Abschnittsbildung zulässig. Die genaue Grenzbeziehung ergibt sich aus dem Lageplan.

Nur über den Beschluss der Abschnittsbildung kann für das Herstellen der Straße ein Beitrag erhoben werden. Ergeht der Beschluss nicht, müsste mit der Beitragserhebung solange gewartet werden, bis die Straße in ihrer gesamten Länge ausgebaut wird.

 

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Beschlussvorschlag

Die Die Gemeindevertretung der Gemeinde Woggersin beschließt in ihrer heutigen Sitzung die Bildung eines Abschnittes gemäß beiliegender Flurkarte zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.

Die tatsächlich der Gemeinde entstandenen Kosten werden entsprechend der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Woggersin umverlegt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

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Anlagen

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