Vorlage - VO-42-BO-2019-431

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 19.02.2019 hat die Gemeindevertretung durch Beschluss das Verfahren zur Aufstellung des B-Planes Nr.4 eingeleitet. Ziel und Zweck ist die Schaffung von dringend benötigten Wohnbauflächen.

 

Auf Grund eines Hinweises der Raumordnungsbehörde und des Landkreises, wird die Nummerierung dieses B-Plans festgelegt auf Nummer 6 und lautet demnach:

B-Plan Nr. 6 „Erweiterung Neuendorf“

 

Der B-Plan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Es gelten nach § 13a BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

 

Auf der Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs (Stand April 2019) soll eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.

Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Nachbargemeinden über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin beschließt:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wulkenzin stimmt dem Vorentwurf (Stand: April 2019) der Satzung über den B-Plan Nr. 6 „Erweiterung Neuendorf“, bestehend aus Begründung und Planzeichnung, zu.
     
  2. Der B-Plan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
     
  3. Der Vorentwurf, bestehend aus Begründung und Planzeichnung sind öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
    Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten.

 

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

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Anlagen

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