Vorlage - VO-40-BO-2018-235
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufwandsentschädigung für die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen für die Europa- und Kommunalwahlen (voraussichtlich) am 26.05.2019 und eventuell spätere Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau und Ordnung
- Bearbeiter:
- Anke Beier
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof
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Entscheidung
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06.12.2018
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Sachverhalt
Bei den anstehenden Europa- und Kommunalwahlen (Europäisches Parlament, Kreistag, Gemeindevertretung, Bürgermeister/in) ist mit einem besonders hohem Aufwand bei der Ermittlung der Wahlergebnisse zu rechnen.
Gemäß § 11 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG) wird in der Gemeinde für jeden Wahlbezirk für den Wahltag ein Wahlvorstand gebildet. Laut § 12 LKWG üben die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben daher einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Der Beschlussvorschlag zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und einem Verpflegungsgeld soll die Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion im Wahlvorstand fördern.
Die Wahlvorstände bestehen entsprechend § 11 LKWG aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, deren Stellvertreter/in und drei bis sieben weiteren Mitgliedern. Es ist während der Wahlhandlung bzw. zur Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Europa- und Kommunalwahlen erforderlich neun Wahlhelfer einzusetzen.
Die Notwendigkeit der maximalen Besetzung ergibt sich aus dem Umfang der Aufgaben während der Wahlhandlungen, hierzu zählt u.a. die Einlasskontrolle, die Prüfung des Wählerverzeichnisses, die Zählvermerke zur Ermittlung der Wahlbeteiligung, die Ausgabe der Stimmzettel und die Beaufsichtigung der jeweiligen Wahlurnen.
Weiterhin müssen die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. deren Stellvertreter/innen jederzeit zur Klärung von Einzelfragen als Ansprechpartner den Wählerinnen und Wählern des Wahlbezirkes zur Verfügung stehen. Insbesondere sind Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen bzw. ältere Wählerinnen und Wähler bei der Vorbereitung der Wahlhandlung zu unterstützen.
Während der vorgegebenen Wahlzeit von 10 Stunden ist die Gewährung angemessener Pausenzeiten für alle Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Nur dadurch wird die Ermittlung der Wahlergebnisse nach Ablauf der Wahlzeit durch den personell gut aufgestellten Wahlvorstand gesichert. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Einsatz der Mitglieder des Wahlvorstandes während der Wahlhandlung, über die Pausenzeiten und die Aufgabenverteilung während der Ermittlung der Wahlergebnisse.
Der Einsatz von z.B. sieben oder weniger Mitgliedern im Wahlvorstand würde letztlich die Absicherung der Wahlhandlungen gefährden.
Die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von Wahlhelfern gestaltet sich immer schwieriger. Aufgrund der Vielfältigkeit, des aufwendigen Verfahrens sowie der Zeitdauer zur Ermittlung der Wahlergebnisse muss davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern nicht zur Verfügung stehen wird. Durch eigene Beschäftigte des Amtes kann die erforderliche Anzahl an Wahlhelferinnen und Wahlhelfern nicht abgesichert werden.
Daher schlagen wir vor, attraktiver gestaltete Erfrischungsgelder anzubieten, um wieder Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu gewinnen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt auf ihrer heutigen Sitzung den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in Abhängigkeit der jeweiligen Funktion bei den anstehenden Wahlen am 26. Mai 2019 (voraussichtlich) und der eventuell späteren Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister folgende Aufwandentschädigungen zu zahlen.
Bei der in § 14 LKWO M-V genannten Aufwandsentschädigung i. H. v. 21,00 Euro handelt es sich um einen Mindestbetrag. Bei zeitgleicher Durchführung von Kommunalwahlen erstattet der Bund für Bundestags- und Europawahlen anteilsmäßig den Ländern zugleich den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Entsprechend § 49 Abs. 2 LKWG gilt dieses auch, wenn die Europa- oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden.
Aufwandsentschädigung
| Europa- und Kommunalwahlen | evtl. Stichwahl BGM | |
Funktion | Vorschlag inkl. Mindestbetrag | Entscheidung der Gemeindevertretung inkl. Mindestbetrag | Entscheidung der Gemeindevertretung (mind. 21,00€; keine Rückerstattung) |
Wahlvorsteher/in | 80 Euro |
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Schriftführer/in | 75 Euro |
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stellv. Wahlvorsteher/in | 70 Euro |
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stellv. Schriftführer/in | 70 Euro |
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Beisitzer/innen | 60 Euro |
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Verpflegungsgeld
Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung, dass der Wahlvorstand für die Wahl am 26.05.2019 (voraussichtlich) und der evtl. späteren Stichwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister
[ ]ein Verpflegungsgeld i. H. v. pro Wahltag erhält.
[ ]kein weiteres Verpflegungsgeld erhält.
(zutreffendes bitte ankreuzen)
Finanz. Auswirkung
X | Ja |
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| Nein | (Bitte nachfolgenden Inhalt löschen) |
I. Gesamtkosten der Maßnahme : €
II. davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: €
Ergebnishaushalt
Produkt:
Bezeichnung:
Sachkonto:
Finanzhaushalt/Investitionsprogramm
Investitionsprojekt:
Bezeichnung:
X | Die erforderlichen Mittel stehen im Haushaltsjahr 2019 zur Verfügung. |
| Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen |
| außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen). |
III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:
| Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen |
| Gesamtkosten von € beziehen sich auf die Jahre |
| Folgekosten in Höhe von € |
