Vorlage - VO-33-ZDFi-2018-128

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 37 (3) GemHVO-Doppik M-V sind die nach § 11 (3) Finanzausgleichsgesetz M-V für investive Zwecke zu verwendenden Teile der Schlüsselzuweisungen jährlich in die sog. zweckgebundene Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen einzustellen.

Auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Sätze 1 - 3 GemHVO-Doppik M-V besteht das Wahlrecht, durch Beschluss der Gemeindevertretung und ohne Genehmigungserfordernis der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, einen sich auf den 31.12. des Haushaltsjahres ergebenden Jahresfehlbetrag durch Entnahme aus der Rücklage auszugleichen, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen (nach Sonderpostenauflösungen) entstanden ist.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neddemin beschließt die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen in Höhe von 8.435,64 € zur anteiligen Deckung des auf den 31.12.2016 in der Bilanz ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

 

Loading...