Vorlage - VO-40-BO-2018-222

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof hat mit Beschluss vom 18.01.2018 die Trägerbeteiligung und die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Gevezin beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 27.02.2018 bis zum 2.04.2018.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. 02.2018 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof hat die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit folgendem Ergebnis, wie im Abwägungsvorschlag (Anlage 1) dargestellt geprüft. Der Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde zu Eigen. Sie sind Bestandteil des Beschlusses. Das Amt Neverin wird beauftragt die  Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und die Bürger von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Ortsteil Gevezin bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan als Satzung.

Die Begründung wird gebilligt.

Der Beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gemäß § 19 Absatz 3 BauGB ortüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Sprechzeiten im Amt Neverin eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

 

Nein

(Bitte nachfolgenden Inhalt löschen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung

 

Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung und müssen 

 

außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur der Deckung sind der Begründung zu entnehmen).

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

Folgekosten in Höhe von              

 

 

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Anlagen

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