Vorlage - VO-40-BO-2018-221

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Mit Antrag vom 03.05.2018 hat die Eigentümerin des Flurstücks 246/4, der Flur 2 in der Gemarkung Chemnitz, einen Antrag zur Änderung des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 4 „Dorfkern Chemnitz gestellt (Anlage 1). Sie beabsichtigt die Zufahrt zum Flurstück, nicht wie im B-Plan ausgewiesen über den Wohnweg, sondern vom Lindenweg aus vorzunehmen.

Nach geltender Rechtsprechung sind Bebauungsplanänderungen zugunsten eines Einzelnen nichtig.

Da die Gemeindevertretung nicht beabsichtigt weitere Änderungen oder eine grundsätzliche Überarbeitung vorzunehmen, kann eine Bestandskraft der Änderung nicht erreicht werden.

Die Flurstücke 246/3, 246/5 und 246/7 befinden sich ebenfalls im Plangebiet des Bebauungsplans. Die Flurstücke 246/5 und 246/7 können nur über das Flurstück 246/3 erreicht werden. Für die Erschließung hat die Gemeinde einen Durchführungsvertrag  mit der Immobilien Schmidt GmbH abgeschlossen.

Die Immobilien Schmidt GmbH hat die Grundstücke im Vertrauen auf die Durchsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes erworben. Aus diesem Grund steht der Immobilien Schmidt GmbH bei Änderung  des Bebauungsplans ein Entschädigungsanspruch zu, den die Gemeinde zu leisten hätte (§§ 39 -45 BauGB)

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist <<Mitglied des Gremiums>> von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhof beschließt in ihrer heutigen Sitzung eine Änderung des Bebauungsplans N 4 „Dorfkern Chemnitz“ nicht vorzunehmen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

x

Nein

 

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Auswirkung auf die mittelfristige Finanzplanung:

 

 

Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen

 

Gesamtkosten von               € beziehen sich auf die Jahre               

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...