Vorlage - VO-31-ZDFi-2016-088

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird seit dem 01. Januar 2016 völlig neu geregelt. Im Wesentlichen wurden aus europarechtlichen Gründen einige Aktivitäten der öffentlichen Hand nunmehr in den Bereich der Umsatzsteuerbarkeit einbezogen.

 

Dies geschieht mit dem Ziel, die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (,,jPdöR‘‘) den Vorgaben  der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1.Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs.22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zu 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

 

Der neue § 2b UStG bewirkt, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden. Nicht als Unternehmer i.s.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Tätigkeiten sind solche, bei denen die juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitlich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird. Aufgrund dieses Regelungsgehaltes ist davon auszugehen, dass künftig der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung umsatzsteuerbar sein wird.

 

Zusammenfassend wirkt sich die Änderung auf die Produkte aus, die Überschüsse erzielen, sodass der Vorteil der Vorsteuerabzugsberechtigung in diesen Bereich durch den Nachteil der Umsatzsteuerabführung mehr als aufgehoben wird. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und den Umstieg auf die Besteuerung effektiv vorbereiten zu können.

 

Mitwirkungsverbot: (bitte löschen, wenn nicht benötigt)

 

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist <<Mitglied des Gremiums>> von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Beseritz beschließt gegenüber dem Finanzamt die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 2 UStG abzugeben.

 

Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

X

Nein

(noch nicht absehbar)

 

 

 

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