23.01.2024 - 5 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Siehe Sachverhalt TOP Ö4. Auch hier soll der Beschluss vom 12.12.2023 aufgehoben werden.

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt:

 

 

Aufstellungsbeschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Staven beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Staven im Parallelverfahren, gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, zum Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnen in Rossow" für den in der Anlage 3 dargestellten Geltungsbereich (ca. 1 ha), umfassend die nachfolgenden Flurstücke. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung für den Wohnungsbau auf 7 Standorten. Die bisherigen Darstellungen als Flächen für die Landwirtschaft sollen in Allgemeine Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen geändert werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt des Amtes Neverin ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

Rossow

1

140/5 teilw.

Rossow

1

54/2 teilw.

Rossow

1

40/15 teilw.

Rossow

1

40/16 ganz

Rossow

1

220 teilw.

Rossow

1

219 teilw.

Rossow

1

7/14 teilw.

Rossow

1

20/14 teilw.

 

 

 

Beschluss über die Billigung des Vorentwurfes:
 

  1. Der Vorentwurf (Anlage 1) über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Staven und die Begründung (Anlage 2), inklusive Umweltbericht, werden in der vorliegenden Fassung (Oktober 2023) gebilligt und beschlossen.

 

 

Offenlegungsbeschluss zum Vorentwurf

 

  1. Der Vorentwurf über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Staven mit der Begründung ist zu frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie die Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt der Einwendungen nicht kannte und nicht kennen musste.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der

Mitglieder

Anzahl befangener

Mitglieder*

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

6

0

6

6

0

0

*Mitwirkungsverbot im Sinne des § 24 (1) Kommunalverfassung MV

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amtneverin.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=36740&selfaction=print